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Repräsentative Studie zur Diskrimierung wegen sexueller Orientierung: 25 Prozent sind bereits Zeug:in oder Opfer geworden

Repräsentative Studie zur Diskrimierung wegen sexueller Orientierung: 25 Prozent sind bereits Zeug:in oder Opfer geworden

Trotz dieses gefühlten Fortschritts gehört Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und Identität aber auch heute noch zum Alltag. So hat mehr als jede:r zehnte Bundesbürger:in bereits mitbekommen, wie jemand in der Öffentlichkeit aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert wurde (12 Prozent). Das zeigt eine neue repräsentative Studie des digitalen Versicherungsmanagers CLARK in Zusammenarbeit mit YouGov anlässlich des Coming Out Day am 11. Oktober.

Auch im Freundes- und Bekanntenkreis gibt es bei 11 Prozent der Befragten eine Person, die Opfer von sexueller Diskrimierung wurde. Im Arbeitsumfeld und der eigenen Familie wurden 5 Prozent der Menschen schon Zeug:in von einer solchen Diskrimierung. Und 4 Prozent sind selbst schon Opfer sexueller Diskrimierung geworden. Insgesamt geben fast drei Viertel der Bundesbürger:innen jedoch an, bisher noch keine Diskrimierung aufgrund sexueller Orientierung mitbekommen oder erlebt zu haben (72 Prozent). Ein Viertel der Menschen war allerdings schon Zeug:in oder sogar selbst schon Opfer (25 Prozent).

Mitglieder der LGBTIQ+-Community stoßen auch bei Versicherungen immer noch auf einige Hürden. Besonders für Trans- und Intersexuelle kommt es bei einer Geschlechtsangleichung zu vielen Fragen – und für viele ist es schwer einzuschätzen, welche Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. Grundsätzlich zahlen die Krankenkassen eine begleitende Psychotherapie und Hormonbehandlungen. Auch für operative Eingriffe können Kosten übernommen werden, sofern eine nachgewiesene medizinische Notwendigkeit vorliegt. Allgemein gilt: Die Kosten für eine Angleichung werden erst dann übernommen, wenn diagnostiziert wurde, dass durch die fehlende Identifikation mit den angeborenen Geschlechtsmerkmalen ein klinisch relevantes Leiden vorliegt. 

Für Privatversicherte gelten besondere Regeln, wissen die CLARK-Expert:innen: „Private Krankenversicherungen haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen Vertrag anzufechten oder ihn zu kündigen. Daher ist es wichtig, falls die Transsexualität bei Vertragsabschluss nicht angegeben wurde, dem Versicherer detailliert darzulegen, dass man sich dieser bei Vertragsabschluss noch nicht bewusst war. Für Trans- oder Intersexuelle, die von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln wollen, ist dies nach einer Geschlechtsangleichung oder während einer Hormontherapie oftmals nicht möglich." Eine frühzeitige Beratung kann Aufschluss darüber geben, worauf bei der individuellen Versicherungssituation zu achten ist.

www.clark.de

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